Rechte und Pflichten beim Ausziehen

Generell gilt: Wenn du wieder ausziehst, hast du die Wohnung geräumt an den Vermieter zurückzugeben. Du musst also alle Möbel und Gegenstände, die nicht mitvermietet, sondern von dir hineingestellt wurden, wieder mitnehmen. Außerdem muss die Wohnung – abgesehen von der üblichen Abnützung – in dem Zustand sein, in dem du sie übernommen hast. Für eine normale Ab­nütz­ung brauchst du nicht aufzukommen. Schließlich hast du jeden Monat die Miete dafür bezahlt, dass du die Wohnung nutzen darfst. Hast du die Wohn­ung allerdings übermäßig abgenutzt, hat der Vermieter das Recht, die Be­heb­ung der Schäden von dir einzufordern.

Auch Veränderungen, die in Wohnungen üblicher Weise vorgenommen werd­en (z. B. Herstellen von Bohrlöchern, um Regale zu montieren), sind keine Ver­schlecht­er­ung­en des Mietgegenstandes und fallen unter „normale Ab­nütz­ung“. Du musst also nicht jede von dir vorgenommene Veränderung in der Wohnung wieder rückgängig machen.

Welche Abnützung ist noch ok, welche nicht?

Hier ein paar Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung.

Normale Abnützung

  • Montieren von Seifen- und Handtuchhaltern im Bad, auch wenn dafür Fliesen angebohrt wurden
  • Kratzer in der Badewanne
  • Anbringen von üblichem Mobiliar wie Küchenkästen und Hängeregalen und dadurch bedingte Bohrlöcher in den Wänden
  • Schäden an Tapeten, die bei der Entfernung von üblichem Mobiliar ent­stand­en sind
  • Altersschwäche von Einrichtungen und Ausstattungen

Übermäßige Abnützung, für die der Mieter aufkommen muss

Verkleben des neuen Parkettbodens mit einem Teppich: Der Mieter  muss die Bodensanierung bezahlen.

Tiefe Kratzer und fehlende Stücke im Parkett: Das dadurch notwendige Ab­schleif­en des Bodens und den Ersatz der fehlenden Stücke muss der Mieter tragen.

Bei übermäßiger Abnutzung muss der Mieter allerdings nicht die Neu­an­schaf­fung bezahlen, sondern nur den Wert ersetzen, den der kaputt gegangene Gegen­stand zum Zeitpunkt des Auszug tatsächlich noch hatte. Denn der Ver­mieter soll durch die Erneuerung nicht besser gestellt sein, als wenn der Gegen­stand nicht kaputt gegangen wäre.

Spezialthema Ausmalen

Immer wieder wird von MieterInnen verlangt, dass sie die Wohnung frisch aus­gemalt zurückgeben. Allerdings gibt es dafür keine Rechtsgrundlage: Der Miet­er ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die Wohnung neu zu streichen. In ein­em aktuellen Urteil wurden sogar die Wandfarben Grün und Ocker nicht als über­mäßige Abnützung und nicht als verschlechternde Veränderung ein­ge­stuft – der betreffende Mieter musste die Wände nicht weiß übermalen.

Was in einem Mietvertrag zulässig ist

Wenn in einem Mietvertragsformular steht, dass die Wohnung in genau dem­selb­en Zustand, in dem sie angemietet wurde, wieder zurückgegeben werden muss, ist das unwirksam! Denn das würde bedeuten dass die Wohnung nicht be­wohnt werden darf – aber gerade über diese Bewohnung wird ja der Miet­ver­trag abgeschlossen. Dementsprechend ist es eigentlich auch nicht zulässig, den Mieter vertraglich dazu zu verpflichten, die Wohnung beim Ausziehen aus­zu­mal­en. In der Praxis kommen diese Dinge aber immer wieder vor. Leider wirst du dich dem nur schwer entziehen können, denn wenn du dich weigerst ein­en solchen Vertrag zu unterschreiben, wirst du die Wohnung einfach nicht be­kommen. Auf rechtswidrige Vereinbarungen kann sich der Vermieter aber ohne­hin nicht berufen, auch wenn du sie unterschrieben hast. Kommen dir die Forder­ung­en, die in einem Mietvertragsformular an dich gestellt werden, über­mäßig vor, ist es am besten, du zeigst den Vertrag einer Mieterorganisation und lässt dich beraten.

 

Quelle: Wien. Arbeiterkammer.at

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