Rechte und Pflichten beim Ausziehen – ARBEITERKAMMER
Rechte und Pflichten beim Ausziehen
Generell gilt: Wenn du wieder ausziehst, hast du die Wohnung geräumt an den Vermieter zurückzugeben. Du musst also alle Möbel und Gegenstände, die nicht mitvermietet, sondern von dir hineingestellt wurden, wieder mitnehmen. Außerdem muss die Wohnung – abgesehen von der üblichen Abnützung – in dem Zustand sein, in dem du sie übernommen hast. Für eine normale Abnützung brauchst du nicht aufzukommen. Schließlich hast du jeden Monat die Miete dafür bezahlt, dass du die Wohnung nutzen darfst. Hast du die Wohnung allerdings übermäßig abgenutzt, hat der Vermieter das Recht, die Behebung der Schäden von dir einzufordern.
Auch Veränderungen, die in Wohnungen üblicher Weise vorgenommen werden (z. B. Herstellen von Bohrlöchern, um Regale zu montieren), sind keine Verschlechterungen des Mietgegenstandes und fallen unter „normale Abnützung“. Du musst also nicht jede von dir vorgenommene Veränderung in der Wohnung wieder rückgängig machen.
Welche Abnützung ist noch ok, welche nicht?
Hier ein paar Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung.
Normale Abnützung
- Montieren von Seifen- und Handtuchhaltern im Bad, auch wenn dafür Fliesen angebohrt wurden
- Kratzer in der Badewanne
- Anbringen von üblichem Mobiliar wie Küchenkästen und Hängeregalen und dadurch bedingte Bohrlöcher in den Wänden
- Schäden an Tapeten, die bei der Entfernung von üblichem Mobiliar entstanden sind
- Altersschwäche von Einrichtungen und Ausstattungen
Übermäßige Abnützung, für die der Mieter aufkommen muss
Verkleben des neuen Parkettbodens mit einem Teppich: Der Mieter muss die Bodensanierung bezahlen.
Tiefe Kratzer und fehlende Stücke im Parkett: Das dadurch notwendige Abschleifen des Bodens und den Ersatz der fehlenden Stücke muss der Mieter tragen.
Bei übermäßiger Abnutzung muss der Mieter allerdings nicht die Neuanschaffung bezahlen, sondern nur den Wert ersetzen, den der kaputt gegangene Gegenstand zum Zeitpunkt des Auszug tatsächlich noch hatte. Denn der Vermieter soll durch die Erneuerung nicht besser gestellt sein, als wenn der Gegenstand nicht kaputt gegangen wäre.
Spezialthema Ausmalen
Immer wieder wird von MieterInnen verlangt, dass sie die Wohnung frisch ausgemalt zurückgeben. Allerdings gibt es dafür keine Rechtsgrundlage: Der Mieter ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die Wohnung neu zu streichen. In einem aktuellen Urteil wurden sogar die Wandfarben Grün und Ocker nicht als übermäßige Abnützung und nicht als verschlechternde Veränderung eingestuft – der betreffende Mieter musste die Wände nicht weiß übermalen.
Was in einem Mietvertrag zulässig ist
Wenn in einem Mietvertragsformular steht, dass die Wohnung in genau demselben Zustand, in dem sie angemietet wurde, wieder zurückgegeben werden muss, ist das unwirksam! Denn das würde bedeuten dass die Wohnung nicht bewohnt werden darf – aber gerade über diese Bewohnung wird ja der Mietvertrag abgeschlossen. Dementsprechend ist es eigentlich auch nicht zulässig, den Mieter vertraglich dazu zu verpflichten, die Wohnung beim Ausziehen auszumalen. In der Praxis kommen diese Dinge aber immer wieder vor. Leider wirst du dich dem nur schwer entziehen können, denn wenn du dich weigerst einen solchen Vertrag zu unterschreiben, wirst du die Wohnung einfach nicht bekommen. Auf rechtswidrige Vereinbarungen kann sich der Vermieter aber ohnehin nicht berufen, auch wenn du sie unterschrieben hast. Kommen dir die Forderungen, die in einem Mietvertragsformular an dich gestellt werden, übermäßig vor, ist es am besten, du zeigst den Vertrag einer Mieterorganisation und lässt dich beraten.
Quelle: Wien. Arbeiterkammer.at